Immobilienmakler fürchten sich zurecht davor, in Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer unter die Räder zu kommen. Ein Grund, weshalb viele Exposés seit Jahren eher magerer als aussagekräftiger werden. Für mehr Formulierungsfreiheit hat jetzt ein Urteil des OLG Dresden gesorgt.
Der Fall: Angeboten wurde ein 100 Jahre altes Wohnhaus, das der Makler im Exposé als „renovierungsbedürftig“ bezeichnete. Ein paar Sätze später hieß es weiter, dass das Haus „mit wenigen Handgriffen bereit“ sei, „neue Besitzer zu beherbergen“.
Als Irreführung empfunden
Nach dem Kauf verklagten die Käufer den ehemaligen Hausbesitzer. Sie wollten Sachmängelansprüche geltend machen, weil der tatsächliche Sanierungsbedarf des Hauses sehr hoch war. Sie monierten Feuchtigkeit in den Wänden und schlechte elektrische Leitungen, empfanden im Nachhinein die Formulierungen als irreführend. Den tatsächlichen Aufwand der Sanierung hätte man aus dem Exposé nicht ableiten können, bemängelten sie.
Klage wurde abgewiesen
Die Richter wiesen die Klage ab, weil die fragliche Formulierung im Exposé weder eine „konkrete Zustandsbeschreibung“ noch eine „Beschaffenheitsvereinbarung“ darstelle. In welchen Standard das Haus nach einer eventuellen Sanierung versetzt werden solle, ergebe sich nicht aus dem Exposé. Daher könne auch keine Angabe dazu erwartet werden, welcher konkrete Aufwand hierzu nötig sei. Das macht obsolet, den Sanierungsaufwand zu beschreiben.
Nicht arglistig getäuscht
Die Verkäufer hätten in dem Gebäude bis zuletzt gewohnt, sodass es von den Richtern als bewohnbar angesehen wurde. Zudem hätten sich die Käufer auf Fotos, bei Besichtigungen und im Gespräch mit Verkäufer und Makler sowohl über den Gebäudezustand wie auch über die Probleme mit feuchten Wänden und der alten Elektrik informiert. Überraschungen gab es also im Nachhinein nicht, sodass auch nicht von arglistiger Täuschung auszugehen sei, so die Richter in ihrem Urteil.
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