Wer Azubis wie Ausgelernte nutzt, sollte ab sofort damit rechnen, die Lohndifferenz nachzahlen zu müssen. Ein entsprechendes Grundsatzurteil hat jetzt das Arbeitsgericht Bonn gefällt.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Gebäudereinigermeister hatte seinen neuen Lehrling weder bei der Innung angemeldet noch bei der Berufsschule. Auch einen Ausbildungsplan gab es nicht. Stattdessen wurde der Lehrling nur von einem Gesellen in die Aufgaben eingewiesen, musste danach Aufträge weitestgehend allein abarbeiten.
Höherer Lohn wird fällig
Die Richter argumentierten wie folgt: Ein Azubi, der wie ein ungelernter Arbeiter eingesetzt wird, erbringt Leistungen, zu denen er qua Lehrvertrag nicht verpflichtet ist. Damit seien die Leistungen auch nicht durch die Ausbildungsvergütung abgegolten. Stattdessen müsse der Azubi den Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers erhalten.
Riegel gegen Nicht-Ausbildung
Mit dem Urteil hat das Gericht nicht die berufliche Ausbildung in Frage gestellt: Ein Azubi wird wie bisher auch im letzten Lehrjahr ab und zu Aufgaben eines Gesellen übernehmen. Hier ging es wohl mehr darum, der Nicht-Ausbildung einen Riegel vorzuschieben. Deshalb mahnt das Urteil auch nicht alle Betriebe an, sondern vor allem jene, die zu früh die volle Leistung ihres Nachwuchses abrufen.
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Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © runzelkorn- adobe stock