Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten – der Einheitswert von 1914 wird dann als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie als Immobilieneigentümer sich das Thema für dieses Jahr vormerken.
Für alle der rund 36 Millionen sogenannter „wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes“ in Deutschland müssen nun für Zwecke einer gerechteren Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuererhebung dann ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Gefragt sind die Besitzer von Wohnimmobilien und die Eigentümer von Firmengrundstücken ebenso wie WEG-Verwalter oder Großgrundbesitzer wie landwirtschaftliche Betriebe, Kirchen und Verkehrsbetriebe.
Einige Daten zusammentragen
Wie Michael Klose von der Steuerberaterkanzlei Zahlmann Klose Nolting aus Löhne berichtet, müssen die Besitzer von Wohngrundstücken wie auch die Hausbesitzer auf Erbpachtgrundstücken nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes zusammentragen. Und sie müssen das Aktenzeichen aus dem letzten Grundsteuerbescheid der Kommune parat haben. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften muss der Verwalter die Daten einreichen.
Online beim Finanzamt abgeben
Michael Klose: „Auch wenn der 1. Januar 2022 schon vorbei ist – Sie haben bisher nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“ Ab Mai werden alle Grundstücksbesitzer mit einem auf sie individualisierten Fragebogen angeschrieben. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 1. Juli 2022 über die Onlineplattform ELSTER der Finanzämter eingereicht werden. Das können Sie selbst tun oder Sie fragen Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Neuberechnung greift erst 2025
Anhand der Angaben in Ihrer Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt dann den Grundsteuerwert und stellt einen neuen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern nur die künftige Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Dazu multipliziert sie wie bisher den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den sie festgelegt hat.
Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © nmann – adobe stock