Ab dem 1. Januar 2023 besteht für die Anbieter von Lebensmitteln oder Getränke für den unmittelbaren Verzehr die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative zu den Einwegbehältnissen. Dabei dürfen die Mehrwegalternativen nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern dürfen alternativ Mehrwegbehältnisse befüllen, die die Kunden selbst mitbringen.
Hintergrund der Neuregelung im Verpackungsgesetz ist die Einwegkunststoffrichtline ((EU) 2019/904) (EWKRL) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Demnach soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffartikel bis 2026 deutlich verringert werden.
Kunststoff reduzieren
Unter die Mehrwegpflicht fallen sowohl Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sowie Einweggetränkebecher aus Kunststoff. Kunststofffreie Einwegbehältnisse wie Alufolie, Papiertüten und Papierwickler oder Pizza-Kartons verpflichten daher nicht zu einer Mehrwegalternative. Ungewollt sind künftig sämtliche Einweggetränkebecher, unabhängig von ihrer Materialart, also auch solche aus Pappe, aus biobasierten Kunststoffen, Bagasse oder ähnlichem. Verpönt sind zudem alle Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen im Sinne des Gesetzes sind hingegen Getränkeverpackungen, Teller und Tüten sowie Folienverpackungen wie Wrappers. Die Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternativen ist in §§ 33,34 VerpackG hingegen nicht festgelegt. Hier besteht freie Wahlmöglichkeit: Die alternativ anzubietenden Produkte können aus Kunststoff, Metall, Glas, Keramik oder vielem anderen sein.
Verpflichtete und Ausnahmen
Betroffen von der Neuregelung sind alle, die Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr anbieten. Dazu zählen Restaurants, Cafés, Imbisse und Kioske aber auch Kantinen, Mensen und Lieferdienste sowie Lebensmittelgeschäfte, die eine Salat- oder Obststation, eine Theke mit frischem Sushi oder Theke für ein Eis auf die Hand anbieten. Nicht unter die Mehrwegpflicht fallen hingegen vorabgefüllte oder vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch Dritte schon im Vorfeld verpackt wurden, wie zum Beispiel vorbereitete, vorgeschnittene und abgepackte Obst-/Gemüse-Packungen, verpackte Sandwiches oder abgepacktes Sushi. Die Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten unterliegt ebenfalls der Mehrwegpflicht. Dort muss es möglich sein, auch eigene Behältnisse zu befüllen. Ausnahmen von der Regel gibt es nur für Unternehmen, in denen die Automaten nur für Mitarbeiter zugänglich sind.
Kleine dürfen abfüllen
Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern – beide Kriterien müssen erfüllt sein – wie Kioske, Tankstellen, Imbisse, Spätkauf-Läden, Food-Trucks, Schausteller oder Marktstände – haben die Möglichkeit, ihre Pflicht auch dadurch zu erfüllen, indem sie Speisen und Getränke in von den Kunden selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abfüllen. Als Verkaufsflächen zählen alle für die Kunden frei zugänglichen Bereiche, die Lieferdiensten auch Lager- Und Versandflächen. Besteht ein Betrieb aus mehreren Filialen werden Ladenflächen und Mitarbeiterzahl (Teilzeitkräfte anteilig) summiert.
Pflicht zur Information
Zu den Informationspflichten gehört es, die Kunden gut sichtbar und lesbar daauf hinzuweisen, dass sie sich eigene Behältnisse befüllen (lassen) können. In der Verkaufsstelle müssen Schilder oder Plakate angebracht werden, auch auf die Internetseite gehört ein Hinweis.
Wenige Wahlmöglichkeiten
Für Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern oder mehr als 80 m2 Fläche gilt: Wer Einweg anbietet, muss auch Mehrweg anbieten. Und sie können zusätzlich zu ihrem Mehrweg-Angebot die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen. Für die kleineren Läden gilt: Sie können Einweg anbieten, müssen sich dann aber entscheiden, ob sie zusätzlich Mehrweg anbieten oder ob sie zusätzlich die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen. Oder ob sie alle genannten Optionen anbieten.
Vieles zu beachten
Bei dem Angebot von Mehrwegalternativen sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Preise: Mehrwegbehältnisse dürfen nicht teurer sein als Einwegbehältnisse. Maßgeblich ist hier der Verkaufspreis, Pfand ist davon ausgenommen.
- Angebot: Mehrwegbehältnisse dürfen nicht „zu schlechteren Bedingungen“ angeboten werden. Die Behältnisse müssen also hinsichtlich Größe und Volumen den Einwegverpackungen vergleichbar sein. Weiterhin dürfen für Einwegkunststoffverpackungen auch keine Anreize gegenüber Mehrwegverpackungen wie zum Beispiel Treuepunkt oder ähnliches gegeben werden.
- Pfand: Ein Pfand auf Mehrwegbehälter ist möglich, es muss aber angemessen sein, darf nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden.
- Rücknahme: Mehrwegbehälter müssen zurückgenommen werden. Aber nur die des eigenen Systems.
- Hygiene: Alle Vorschriften sind zu beachten. Sind mitgebrachte Behältnisse der Verbraucher bedenklich, kann die Befüllung im Ausnahmefall verweigert werden.
10.000 Euro Bußgeld drohen
Von der Mehrwegpflicht werden vor allem Firmen profitieren, die heute schon Mehrwegsysteme für Getränke oder andere Lebensmittel anbieten. Dazu zählen zum Beispiel RECUP, Vytal, FairCup, FairBox, Recircle, Julienne, ConCup, CupforCup, CupCycle, Relevo, Tiffin Loop, Ökocup und andere mehr. Für die Kontrolle der Umsetzung der Mehrwegpflicht sind die Länder zuständig. Wer dagegen verstößt kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt werden.
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Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © StockPhotoPro – adobe stock