Nach langem Ringen ist das Cannabisgesetz (CanG) seit dem 1. April beschlossene Sache. Damit wird der kontrollierte Anbau und Konsum von Cannabis legalisiert. Bislang war beides verboten: Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) stehen auf der Liste der verbotenen Betäubungsmittel im Betäubungsmittelgesetz.
Laut dem Bundesgesundheitsministerium soll das Gesetz unter anderem dazu beitragen, die Drogenkriminalität einzudämmen, Konsumenten vor verunreinigten Cannabisprodukten zu schützen und den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Doch wie kann und sollte man als Arbeitgeber damit umgehen?
Ist Kiffen am Arbeitsplatz jetzt erlaubt?
Da der Konsum von Cannabis grundsätzlich legalisiert ist, dürften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer theoretisch auch in ihrer Pause kiffen, wissen Arbeitsrechtler. Aber: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände besser eindeutig regeln – um Konflikte vorzubeugen und Klarheit für alle Seiten zu schaffen.
Verbot dürfte oft geboten sein
Arbeitgeber haben ein Weisungsrecht, oft auch Direktionsrecht genannt. Dadurch dürfen sie Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ vorgeben. Das erlaubt auch, den Konsum von Rauschmitteln am Arbeitsplatz zu verbieten. Doch aus dem Kann wird schnell ein Muss: Denn sie haben auch eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Und das gilt nicht nur für solche Betriebe, in denen mit Maschinen oder Gefahrstoffen gearbeitet wird. Schon, wenn einer nach dem Kiffen die Treppe herunterstolpert, kann das eine Fürsorgepflichtverletzung der Chefs sein, sofern der Cannabis-Konsum nicht verboten wurde.
Besser schriftlich dokumentieren?
Ein Verbot von illegalen und legalen Rauschmitteln am Arbeitsplatz können Arbeitgeber schriftlich festlegen, etwa im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung, einem Code of Conduct oder – sofern es einen Betriebsrat gibt – in einer Betriebsvereinbarung. Nötig ist das nicht. Es reicht schon, vor dem Team eine entsprechende Anordnung auszusprechen, wenn man anschließend einen Aushang ans Schwarze Brett klebt.
Kündigung droht bei Zuwiderhandlung
Wer trotz eines Verbots am Arbeitsplatz kifft, muss von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung mit allem rechnen. Im Prinzip lässt sich die Rechtsprechung zu Alkohol am Arbeitsplatz analog auf Cannabis am Arbeitsplatz übertragen. Aber das Direktionsrecht endet am Firmenzaun. Und das bedeutet, dass die Mitarbeiter nach Feierabend und am Wochenende so viel Rausch einfahren dürfen, wie es gesetzlich zulässig ist. Nur wer Montagsmorgens noch nicht wieder fit ist oder unter Drogen in Firmenkleidung durch die Stadt torkelt, muss mit Konsequenzen rechnen.
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Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © guruXOX – adobe Stock