Seit vielen Jahren ist es für die Arbeitgeber geübte Praxis, ihre Mitarbeiter über mögliche Formen der Altersvorsorge zu informieren. Manche Unternehmen unterhalten eigene Modelle, andere zahlen die Beiträge für individuelle Direktversicherungen. Was viele nicht wissen: Der Arbeitgeber haftet dafür, wenn die Versicherungen nicht das erbringen, was sie dereinst versprochen haben.
Das Thema Direktzusage, Pensionszusage oder Pensionskasse liegt bei vielen Chefinnen und Chefs längst auf dem Tisch, weil angesichts der anhaltenden Tiefzinsphase nicht im Ansatz das dabei herauskommen wird, was man sich ursprünglich erhofft hatte. Viele wissen auch, dass sie als Unternehmen für das Delta haften, später die Zusatzrenten aufstocken müssen. Pensionszusagen in Form der Direktzusage führen bereits zu negativen Bilanzen, die von den nötigen Rückstellungen unter Wasser gedrückt werden. Selbst bei vielen mittelgroßen Firmen drückt die Rentabilitätsschwäche kräftig die Gewinne.
Michael Klose, Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei Zahlmann Klose Nolting (Löhne), weist jetzt darauf hin, dass die Firmen auch für die Ertragsschwäche der Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds einstehen müssen, sofern sie darin Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versichert haben. Klose: „Der Arbeitgeber hat auch dann für die von ihm zugesagten Leistungen einzustehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“
Laut § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, trifft den Arbeitgeber die Haftung, wenn die Leistung der Zusatzvorsorge ganz oder teilweise ausfällt und damit – aus welchen Gründen auch immer – das vom Arbeitgeber abgegebene Betriebsrentenversprechen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. In der anhaltenden Tiefzinsphase müssen die Rückstellungen für die Pensions- und Direktzusagen jedes Jahr angepasst werden. Unternehmer sollten das Thema in Gänze im Blick haben, denn die Probleme werden mit der Zeit nur größer.
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