Ein Arbeitgeber kann eine Maskenpflicht in den betrieblichen Räumen jederzeit anordnen. Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Siegburg (AZ 4 GA 18/20) festgestellt. Und er kann ein Attest, dass den Mitarbeitenden scheinbar von der Maskentragepflicht entbindet, zurückweisen, wenn darauf eine nachvollziehbare Begründung fehlt.
Der Entscheidung vorausgegangen war die Klage eines Rathausmitarbeiters, der sich gegen die Anordnung der Maskenpflicht wehrte. Und er legte dazu ein Attest vor. Daraufhin ordnete die Verwaltungsleitung an, dass beim Betreten des Rathauses, in den Fluren und in den Gemeinschaftsräumen eine Alltagsmaske zu tragen sei. Der Mitarbeiter legte erneut ein Attest vor. Vom Arbeitgeber wurde es jedoch nicht akzeptiert, der Mitarbeiter wurde der Zutritt zum Rathaus verwehrt.
Der Arbeitnehmer beantragte deshalb beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, ihn auch ohne Maske im Rathaus zu beschäftigen. Doch die Arbeitsrichter lehnten dieses Begehren ab. Begründung: Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und auch der Besucher stehe über dem Interesse des Einzelnen.
Dubiose Atteste ablehnen
Wie schon der Arbeitgeber bezweifelten auch die Richter die vorgelegten Atteste. Sie entschieden, dass ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zwingend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu enthalten habe, warum das Tragen der Maske unzumutbar sei. Damit schloss sich das Arbeitsgericht Siegburg der Rechtsprechung des Oberverwaltungs-gerichts München an, das für Atteste in Sachen Maskenpflicht ebenfalls nachvollziehbare Angaben eingefordert hatte.
Autor:
Unternehmen OWL – Bild © KonText-Kontor