Um es vorwegzunehmen – in den seltensten Fällen. Und zwar nur dann, wenn ein Praktikum freiwillig geleistet wird und länger als drei Monate dauert. In allen anderen Fällen besteht weder Anrecht auf ein Taschengeld als Dankeschön, eine Vergütung als Minijobber oder gar auf mehr. Eine entsprechende Entscheidung (8 Sa 206/20
