Wer EDV-Technik und Software für die berufliche Nutzung angeschafft hat, kann steuerlich von einer neuen, verkürzten Abschreibungsdauer profitieren: Das Bundesfinanzministerium hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter nun eine Sofortabschreibung möglich ist. Bislang mussten IT-Technik und Software mit Anschaffungskosten von mehr als 800 € netto über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden.
Neureglung dank Corona
Das hilft vielen Erwerbstätigen und auch Selbstständigen, die in den Pandemie-Jahren 2020 und 2021 im Homeoffice gearbeitet und sich für zu Hause neue technische Geräte zugelegt haben. Oder Firmen, die ihre EDV-Ausstattung erweitern mussten, um die Arbeit aus dem Home-Office erst möglich zu machen. Für Firmen gilt die Regelung laut BMF erst ab 1.1.2021, zuvor angeschaffte IT-Ausstattung kann im Geschäftsjahr 2021 mit der kompletten Rest-Afa steuermindernd abschrieben werden.
Nur keine Smartphones
Die neue Sofortabschreibung gilt beispielsweise für PCs, Monitore, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Tastaturen, Scanner, Headsets, Webcams, Beamer, Lautsprecher und Drucker. Als Software begünstigt sind Betriebs- und Anwendersoftware. Ausgenommen von dieser Lockerung sind Smartphones. Die dürfen nach wie vor nur sofort abgeschrieben werden, wenn ihr Kaufpreis maximal 800 € netto beträgt. Liegt der Preis darüber, muss das Gerät über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Nutzung entscheidend
Arbeitnehmer und Steuerzahler mit Einkünften aus Immobilien oder Kapitalerträgen sollten wissen, dass sie ihre Hard- und Software nur dann vollständig abschreiben können, wenn sie diese zu mindestens 90 % beruflich nutzen. Ist der private Nutzungsanteil höher, muss zwischen privater und beruflicher Nutzung unterschieden werden. In diesem Fall wäre nur der berufliche Anteil absetzbar. Für ihre Steuererklärung sollten Arbeitnehmer eine Bestätigung ihres Arbeitgebers einholen, aus der sich der berufliche Nutzungsumfang ergibt.
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Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © len44ik- adobe stock