Die wichtigsten Regeln im Umgang mit Ferienjobbern

Distribution warehouse worker scanning bar code examining inventory in stock. Merchandise supervisor, logistic engineer working at storage room in storehouse for goods order and delivering management

Noch bevor die Fußball-Europameisterschaft 2024 abgepfiffen wird, warten manche Schülerinnen und Schüler auf den Anpfiff zu ihrem ersten Ferienjob in den bald beginnenden Sommerferien in Nordrhein-Westfalen. Damit es dabei fair und sicher zugeht, sind einige Spielregeln zu beachten.

„In Zeiten des Fachkräftemangels suchen viele Unternehmen händeringend nach Fachkräftenachwuchs”, so Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „Durch gute und sichere Arbeitsbedingungen können sich Unternehmen bei Jugendlichen auch als attraktive Ausbildungsbetriebe für die Zeit nach dem Schulabschluss präsentieren. Und die Jugendlichen haben die Chance, frühzeitig die Arbeitswelt kennenzulernen. Damit das klappt, sind zunächst einmal die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Es schützt die Jugendlichen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, zu schwer oder zu gefährlich ist.”

Erst ab 14 Jahren erlaubt

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Das gilt beispielsweise für das Austragen von Zeitungen, Babysitten oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.

Bis zu vier Wochen in den Ferien

Jugendliche über 15 Jahre, die nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen höchstens vier Wochen im Jahr während der Schulferien jobben. Dabei dürfen sie am Tag nicht mehr als acht Stunden arbeiten und in einer Woche nicht mehr als 40 Stunden, und das auch nur zwischen 6 und 20 Uhr. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt.

Ausnahmen für wenige Branchen

Für bestimmte Branchen wie Gastronomie und Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben.

Kein Fließband, kein Akkord

Jugendliche dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Arbeitgeber müssen die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

Angebot und Nachfrage treffen sich online

Firmen bieten Ferienjobs auf den bekannten Jobportalen oder den Kleinanzeigen-Marktplätzen. Oft reichen auch schon Aufrufe über die Familien der Mitarbeiter, um die Ferienjobs zu besetzen. Junge Menschen melden sich in der Regel in den Firmen. Gefragt sind die Ferienjobber in vielen Branchen: die meisten Stellen werden in Produktion und Logistik ausgeschrieben. Aber auch in der Dienstleistung – vor allem in der Gastronomie sind die jungen Aushilfen gefragt.

Besonderheit: Keine Sozialversicherungsbeiträge

Während des Ferienjobs sind die Jugendlichen über ihren Arbeitgeber unfallversichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen dabei nicht an. Bis 11.604 Euro Lohn fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Weitergehende Informationen zum Jugendarbeitsschutz unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © Nassorn – adobe stock