Vor dem Hintergrund von Corona und Home-Schooling hat die Bundesregierung die bisherigen Regeln in Sachen Kinderkrankengeld deutlich aufgeweitet: Und zwar pro Elternteil eines bis 12-jährigen Kindes von 10 auf 20 Tage, also von zwei auf vier Arbeitswochen. Bei Alleinerziehenden steigt der Anspruch von 20 auf 40 Tage pro Jahr. Eltern, die mehrere Kinder unter 12 Jahre haben, können jeweils bis zu 45 Tage die Kinder pflegen; Alleinerziehende bis zu 90 Tage pro Jahr.
Seit dem 5. Januar haben Eltern auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen, der Präsenzunterricht ausgesetzt, der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt ist oder eine Empfehlung von behördlicher Seite vorliegt, Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen. Auch Eltern, die prinzipiell zuhause arbeiten könnten, dies aber mit der Kinderbetreuung nicht vereinbaren können, haben Anspruch auf Kinderkrankentage.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es ist durch die Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu beantragen. Der Arbeitgeber ist per Kopie des Antrags über die beantragten Kinderkrankengeldtage zu informieren, damit diese im Rahmen der Lohnabrechnung und somit bei der Auszahlung des Betrags durch die Krankenkasse berücksichtigt werden können.
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