Renovieren beim Auszug? Das muss sein

Paar renoviert seine Wohnung

Bei einem Umzug stellt sich häufig die Frage: Muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren? Diese Frage ist pauschal nicht einfach zu beantworten. Denn in manchen Mietverträgen ist eine Renovierungsklausel enthalten, bei anderen gibt es mündliche Vereinbarungen mit dem Vermieter.

Im Mietrecht gibt es generell keine Regelung, die besagt, dass man vor Ablauf der Mietzeit eine Endrenovierung durchführen muss. Laut Gesetz muss der Vermieter zum Beispiel für Reparaturen in der Mietwohnung oder im Mietshaus aufkommen. Mit einer Renovierungsklausel im Mietvertrag kann dies aber auf den Mieter übertragen werden. Damit ist der Mieter für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig, mit denen sich normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren entfernen lassen. Dazu zählt zum Beispiel das Streichen von Wänden, Decken und Heizkörpern nach einer gewissen Mietzeit. Die Klausel im Mietvertrag muss dafür jedoch rechtsgültig sein. Wenn man eine Immobilie mietet, muss man die Räume also nicht zwangsläufig renovieren.

Auf die Renovierungsklausel achten

Ob eine Renovierungspflicht vor dem Auszug besteht, hängt von der Renovierungsklausel im Mietvertrag ab. Wenn diese Fristen wie „mindestens“ oder „spätestens“ enthält, ist sie unwirksam. Denn eine solche Klausel verpflichtet auch dann zu renovieren, wenn kein Bedarf besteht. Bei einer gültigen Klausel ist der Fristenplan flexibel gestaltet. Das bedeutet, dass Schönheitsreparaturen lediglich „bei Bedarf“ oder „falls erforderlich“ vorgenommen werden müssen. Zudem ist laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Renovierungsklausel nur dann gültig, wenn zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung übernommen wurde – abgesehen von geringfügigen Gebrauchsspuren. Wichtig beim Einzug: ein Wohnungsübergabeprotokoll. Dieses dokumentiert den Zustand der Wohnung.

Was muss renoviert werden?

Wenn die Renovierungsklausel greift, ist der Mieter – je nach Grad der Abnutzung – für Schönheitsreparaturen zuständig. Dazu zählen:

  • Wände und Decken tapezieren und streichen
  • Innentüren sowie Außentüren von innen streichen
  • Fenster im Innenbereich streichen
  • Fußböden streichen oder Teppichböden reinigen
  • Heizkörper und Heizungsrohre streichen

Reparaturen und die Renovierung in der Wohnung müssen nicht von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt werden. Renovierungsarbeiten wie das Abschleifen und Versiegeln von Parkettboden, Erneuern von Teppichen oder Reparaturen von Heizungs- und Sanitäranlagen sind hingegen Sache des Vermieters.

Wenn man trotz gültiger Renovierungsklausel auszieht, ohne vorher zu renovieren, darf der Vermieter die anfallenden Kosten dafür vom Mieter zurückverlangen. Dazu dient im Allgemeinen die Mietkaution. Diese sichert den Vermieter ab, falls der Mieter ihm am Ende des Mietverhältnisses Geld schuldet.


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Unternehmen OWL – Bild © Robert Kneschke – stock.adobe.com