So funktionieren die Soforthilfe und die zwei Energiepreis-Deckel

ALte Frau mit Heizung und Abrechnung

Die Gaspreis-Soforthilfe ist beschlossen; der Strompreisdeckel soll im Januar 2023 folgen, der Gaspreis-Deckel ab Februar oder März nächsten Jahres. Klingt einfach, ist aber im Detail kompliziert. Oder liegt bislang nur im Entwurf vor, ist noch nicht final verabschiedet. Das Magazin Impulse hat jetzt einmal mit Hilfe des Berliner Energierechtsexperten Dr. Christian Dümke erarbeitet, wie die Zuschüsse funktionieren und mit welchen Entlastungen Firmen und Privathaushalte rechnen können.

Im Dezember sparen Gas- und Fernwärmekunden Geld: Die Abschlagszahlungen entfallen in diesem Monat. Das gilt für alle, die maximal 1.500 Megawattstunden (1,5 Millionen Kilowattstunden) im Jahr verbrauchen, also für alle Privathaushalte und auch für nahezu alle kleinen und mittleren Unternehmen wie zum Beispiel auch Bäckereien. Die Versorger buchen den Erdgas- oder Fernwärmeanteil des Abschlags im Dezember nicht von den Kundenkonto ab, sie holen sich das Geld beim Staat wieder. Grundlage ist das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das am 15. November in Kraft trat.

Soforthilfe als Überbrückung

Um Unternehmen und Privatpersonen angesichts explodierender Preise zu entlasten, hat die Regierung darüber hinaus eine Gas-, Wärme- und Strompreisbremse geplant – die aber voraussichtlich erst im März 2023 greifen wird. Vorher kriegt der Gesetzgeber das nach Ansicht von Experten nicht geregelt. Die Soforthilfe dient somit zur Überbrückung, bis die Gas- und Strompreisbremse kommt.

Ausnahmen für einige Große

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erhalten bestimmte Betriebe auch dann die Soforthilfe, wenn sie mehr als 1.500 Megawattstunden Gas verbrauchen. Dazu gehören: Pflege- und Vorsorgeeinrichtungen (außer Krankenhäuser, für die soll es Sonderreglungen geben), gemeinnützige Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Betriebe aus dem Bereich medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Wohnungseigentümergemeinschaften.

Dauerauftrag aussetzen

In der Regel müssen Unternehmen nichts tun: Zieht der Gas- oder Wärmeversorger den Abschlag monatlich vom Konto ein, entfällt der Abzug im Dezember. Das wird nicht immer klappen, sind sich Experten sicher. Denn auch für die Versorger kommt das neue Gesetz extrem kurzfristig. Wer trotzdem abbucht, muss zeitnah zurückzahlen. Unternehmen, die monatlich den Abschlagsbetrag selbst überweisen, müssen im Dezember nicht zahlen, können ihren Dauerauftrag aussetzen. Wer versehentlich oder aus Bequemlichkeit zahlt, erhält die Soforthilfe in der Endabrechnung für 2022 ausgewiesen. Die Hilfe reduziert dann die Nachzahlung oder erhöht die Rückzahlung.

Mieter können teilweise kürzen

Wer Räume oder Gebäude mietet und selbst einen Vertrag mit einem Gasversorger hat, für den gilt das Gleiche wie oben beschrieben. Laufen die Verträge allerdings über den Vermieter, sieht es anders aus. Denn dann taucht die Entlastung beim Vermieter auf. Der muss die Minderzahlung dann in der nächsten Betriebskostenabrechnung zugunsten seiner Mieter ausweisen.“ Ausnahmen gibt es für Mieter, die schon erhöhte Abschläge an ihre Vermieter zahlen; sie dürfen ihren Abschlag für den Monat Dezember um 25 Prozent kürzen.

Kein Freifahrtschein

Wer davon ausgeht, dass man die eigene Heizung im Dezember voll aufdrehen kann, weil der Staat die gesamten Heizkosten übernimmt, verkalkuliert sich. Denn die Höhe der Hilfe wird nicht anhand des tatsächlichen Verbrauchs im Dezember berechnet, sondern anhand von Durchschnittswerten zwischen Oktober 2021 bis September 2022 an. Von diesem Jahresverbrauch nimmt er ein Zwölftel als Grundlage der Berechnung und multipliziert diese Kilowattzahl-Zahl mit dem Preis, der im Dezember gilt. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gleichen die Versorger in der Jahresrechnung für 2022 ab, ob der Entlastungsbetrag höher oder niedriger war als der tatsächliche Verbrauch. Die Differenz ist dann auszugleichen.

Strompreisbremse in Sicht

2023 soll die Gas- und Strompreisbremse Unternehmen und Privathaushalte finanziell entlasten: Der Staat legt für einen Großteil des Energieverbrauchs einen Preisdeckel fest. Bislang gibt es dafür nur Vorschläge der Expertenkommission. Und die sehen so aus: Die Strompreisbremse soll laut Bundesregierung ab Januar 2023 entlasten. Die Gaspreisbremse dagegen soll frühestens ab Februar, spätestens ab März 2023 greifen – und bis April 2024 gelten. Aktuell ist geplant, dass der Staat den Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde deckelt. Das gilt für 80 Prozent des Stromverbrauchs – die restlichen 20 Prozent müssen Kundinnen und Kunden zum vertraglich festgelegten Preis zahlen. Zum Vergleich: Laut Vergleichsportal Verivox liegt der mittlere Strompreis aktuell bei 48,16 Cent pro Kilowattstunde. Für Industriebetriebe soll der Preis auf 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs gedeckelt werden.

Gaspreisbremse später

Für kleine Unternehmen und Haushalte sollen 80 Prozent des Gasverbrauchs ab März 2023 auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt sein (laut Verivox liegt der Gaspreis aktuell bei 18 Cent pro Kilowattstunde). Wie auch bei der Strompreisbremse zahlen Verbraucher für die restlichen 20 Prozent den Marktpreis. Für Fernwärmekunden liegt der Preisdeckel bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei der Gaspreisbremse wird der Jahresverbrauch von Oktober 2021 bis September 2022 als Berechnungsgrundlage genommen. Für Industriebetriebe soll der Gaspreis nach den aktuellen Vorschlägen bereits ab Januar auf 7 Cent netto pro Kilowattstunde gedeckelt werden, allerdings auch hier nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauches. Für beide Preisbremsen gilt: Wer bei Inkrafttreten der Bremsen laut seinen Verträgen mit den Versorgern bereits weniger pro Kilowattstunde zahlt als den gedeckelten Preis, profitiert nicht.

Zwang zum Energiesparen bleibt

Die Reduktion der Energiemehrkosten für die Verbraucher sind über alles schwer zu ermitteln. Sicher ist nur, beide Gesetze sind keine Ermunterung zu einem unbeschwerten „weiter so“ beim Energieverbrauch. Im Gegenteil: Nur wer zudem noch kräftig Energie spart, kann das Schlimmste verhindern. Denn ein Strompreisdeckel in geplanter Höhe bedeutet immer noch mindestens 30 Prozent Mehrkosten, auch der Gaspreisdeckel belässt eine rund 50-prozentige Kostensteigerung gegenüber den Preisen des Jahres 2022 beim Endkunden.

 


Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © solarisys- adobe stock