Vermieter, die bereits fernablesbare Verbrauchszähler in ihren Wohnungen installiert haben, müssen ihren Mietern ab Januar 2022 monatlich mitteilen, wieviel Heizenergie und Warmwasser diese verbraucht haben. Das soll den Bewohnern dabei helfen, ihr Heizverhalten zeitnah anzupassen.
Technik-Standard umstritten
Geregelt wird das in der neuen Heizkosten-Verordnung, mit der die EU-Energieeffizienz-Richtlinie von 2018 umgesetzt wird. Fernablesbare Wärmezähler sind schon seit Oktober 2020 bei Neuinstallationen Pflicht. Bestehende Heizanlagen und -verteilersysteme müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit Walk-by- oder Drive-by-Technologien aufgerüstet werden. Experten fordern eine technische Nachbesserung: „In Zeiten von Corona, Klimaschutz und Energieeffizienz ist niemandem mehr zu vermitteln, dass noch Autos herumfahren, um gegebenenfalls monatlich Daten abzuholen.“ Vielmehr solle „automatisiert per Fernzugriff abgelesen und übertragen“ werden. Ein dafür nötiges Smart-Meter-Gateway ist jedoch erst ab Ende 2031 Pflicht.
Ausnahmen und Sanktion möglich
Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich. Und zwar dann, wenn es dem Vermieter durch besondere Umstände nicht möglich ist, die Geräte zu wechseln oder der Aufwand dafür unangemessen hoch wäre. Wie solche Umstände aussehen müssen, ist aber noch nicht abschließend geklärt. Bei Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder beim Ausbleiben von Mitteilungen kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
Informationswege sind definiert
In der Mitteilung muss es auch neue zusätzliche Informationen für den Mieter geben, beispielsweise zum Brennstoffmix oder zu erhobenen Steuern. Der Vermieter muss dem Mieter die Mitteilung so zugänglich machen, dass er nicht danach suchen muss. Das kann beispielsweise über einen Brief, aber auch durch eine E-Mail oder ein Webportal geschehen. Bei Webportalen muss der Vermieter den Mieter jedoch immer darauf hinweisen, dass eine neue Mitteilung vorhanden ist.
Mehrarbeit für Messdienstleister
Doch für die monatliche Übermittlung der Verbrauchswerte braucht es nicht nur eine Erfassung, sondern auch eine Auswertung und einen Kommunikationsweg. Das können derzeit fast nur die Big Five der rund 200 Messdienstleister in Deutschland: Techem und Ista, aber auch Brunata, Minol und Kalorimeta bieten bereits solche All-In-Lösungen bereits an, einige andere auch. Hierbei entstehen jedoch Mehrkosten, die von den Mietern zu tragen sein dürften.
Überprüfung ist versprochen
Die Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) wurde vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat der Regierungsverordnung am 5. November 2021 zugestimmt. Allerdings unter der Bedingung, dass die Heizkostenverordnung bereits nach drei Jahren dahingehend evaluiert wird, ob Mietern durch die Novelle zusätzliche Kosten entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden. Dieser Forderung hat der Bundestag am 25. November 2021 zugestimmt, sodass die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und zum 1. Dezember 2021 in Kraft tritt.
CO2-Reduktion erwartet
Experten gehen davon aus, dass besser informierte Mieter ihre Heizung weniger aufdrehen: „Die klare Information des Nutzers über Wärmeenergieverbrauch und den verbundenen CO2-Emissionen kommt eine relevante Bedeutung zu. Die Sensibilisierung der Kunden mittels verbesserter Information über ihren tatsächlichen Verbrauch ist insoweit eine sinnvolle Maßnahme zur Reduzierung der CO2-Emissionen, dass der tatsächliche Nutzen den Aufwand überwiegt“, heißt es in einer Stellungnahme des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), der ordnungs- und wirtschaftspolitischen Interessenvertretung der deutschen Immobilienwirtschaft, zur Heizkostennovelle 2021.
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