Verfügbarkeit der Ersthelfer ist regelmäßig zu überprüfen

Ersthelfer im Unternehmen

Als Chefin oder Chef tut man gut daran, seine umfangrechen Fürsorge- und Kontrollpflichten zu rastern und in Termine zu gießen. Einer dieser Termine ist die Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen gegen die Folgen von Unfällen und Krankheitsfällen am Arbeitsplatz. Und dazu gehört auch die Berufung von Ersthelfern. 

Die Definition ist fast banal: Ersthelfer sind Mitarbeiter, die bei einem innerbetrieblichen Unfall erste Hilfe leisten. Sie versorgen Verletzte, bis der Rettungsdienst oder der Notarzt übernimmt. Haben muss sie nahezu jedes Unternehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung fordert einen Ersthelfer ab zwei und bis zu 20 Mitarbeiter. Je größer das Unternehmen ist, desto mehr müssen bereitstehen: In Handel und Verwaltung sollten es fünf Prozent sein; in allen anderen Betrieben sogar jeder Zehnte. Und wichtig: So viele sollten anwesend sein, das heißt wegen Urlaub oder Krankheit braucht man in der Praxis mehr Ersthelfer als auf dem Papier.

Berufung ist anzunehmen

Ernennen und ausbilden lassen darf man als Chefin oder Chef jede und jeden Mitarbeiter. Die Herausforderung anzunehmen gehört zu den sogenannten Unterstützungspflichten. Aber Sinn macht auch, vorab nach den Nerven zu fragen, denn ein Ersthelfer sollte sich eine Wiederbelebung oder einen Druckverband bei gefährlichen Blutungen zutrauen.

Aus- und Fortbildung sind Pflicht

Pflicht ist ein neunstündiger Lehrgang in erster Hilfe bei einer dafür zugelassenen Stelle. Und das Wssen muss alle zwei Jahre in einem gleich langen Seminar aufgefrischt werden. Viele wählen auch Feuerwehrleute oder Rotkreuzer aus, die solche Aus- und Fortbildungen im Rahmen ihrer Zugehörigkeit absolvieren. Die Kosten für den Kurus trägt die Berufsgenossenschaft, den Arbeitszeitausfall und die Reisekosten trägt das Unternehmen.

Scharfe Strafen drohen

Und was droht, wenn man sich nicht um ausreichend Ersthelfer bemüht? Entdeckt es die Berufsgenossenschaft, ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro fällig. Kommt jemand zu Schaden, will kein Ersthelfer greifbar war, müssen Chefin oder Chef mit einer Anklage wegen Körperverletzung rechnen.

Rundumblick Arbeitsschutz

Und wenn man das Thema Unfallverhütung schon bei der Hand hat, macht es auch Sinn, die Aktualität der Erste-Hilfe-Kästen, die Batterie des Defibrilators (Noch nicht Pflicht, aber sinnvoll!) sowie die Prüfdaten der Feuerlöschmittel gleich mit zu checken. Klingt banal und ist in den großen Betrieben dank zuständiger Beauftragter oft bestens geregelt. Viele, zumeist kleinere Firmen wie viele Handwerksbetriebe tun sich hingegen schwer, alle Arbeitsschutzanforderungen ausreichend zu erfüllen.


Autor:
Unternehmen OWL – Bild © benjaminnolte– stock.adobe.com