Am 28. Juli 2021 sind weitere Änderungen im Straßenverkehrsgesetz in Kraft getreten, die das autonome Fahren in Deutschland regeln. Seit 2017 ist das hochautomatisierte Fahren gemäß Stufe 3 (Lenken, bremsen, anfahren, Spur und Geschwindigkeit halten erfolgen automatisch, Fahrer müssen jederzeit bereit sein, die Kontrolle vom System wieder zu übernehmen) zugelassen, jetzt dürfen auch Kraftfahrzeuge der Stufe 4 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Bei diesen übernimmt das System die komplette Fahrzeugführung. Nicht zulässig ist damit auch weiterhin die Stufe 5, bei der die Insassen zu reinen Passagieren werden.
Erlaubt sind ab sofort:
- Shuttle-Verkehre von A nach B
- People-Mover (Busse, die auf einer festgelegten Route unterwegs sind)
- Hub2Hub-Verkehre (z. B. zwischen zwei Verteilzentren)
- nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten
- die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile
- Dual-Mode-Fahrzeuge wie sie in automatischen Parkhäusern (Automated Valet Parking) genutzt werden
Darüber hinaus werden Anforderungen für die Betriebserlaubnis und technische Fahrzeuganforderungen geregelt, wie etwa für das vorgeschriebene System zur Unfallvermeidung. Dieses muss bei einer unvermeidbaren Schädigung von Rechtsgütern dem Schutz des menschlichen Lebens die höchste Priorität einräumen.
Menschenschutz auf Rang eins
Werden mehrere Menschenleben unvermeidbar gefährdet, darf es keine weitere Gewichtung anhand ihrer persönlichen Merkmale wie etwa ihrem Alter vorsehen. Halter und Hersteller werden zudem zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit, zum Abschluss einer erweiterten Pflichtversicherung sowie zur Speicherung zahlreicher Fahrdaten verpflichtet.
Autor:
Volksbank Herford-Mindener Land – Bild © Mickis Fotowelt – adobe stock